Et Ställeken sind:

 

Josef Winnekens

Michaela Sanders-Winnekens

Everdonk 8

47626 Kevelaer

 

Spendenkonto bei der Volksbank an der Niers:

Gnadenhof Et Ställeken e.V.

Iban: DE81320613844301276023

BIC: GENODED1GDL

Wir sind berechtigt, Spendenquittungen auszustellen, bitte tragt hierfür nach "Spende" (gegebenenfalls für wen, oder was Ihr etwas gebt) Namen und Adresse in die Spalte  Verwendungszweck ein!

Eingetragen beim AG Kleve, VR 1616

S a t z u n g

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Gnadenhof Et Ställeken“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

 

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in 47626 Kevelaer.

 

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1)  Der Verein mit Sitz in 47626 Kevelaer verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Betreiben des Gnadenhofes    Et Ställeken, Everdonk 8, 47626 Kevelaer Winnekendonk verwirklicht. Dort macht sich der Verein zur Aufgabe alte, verstoßene, ausgesetzte und unliebsam gewordene Tiere, so wie Tiere von Menschen die sie nicht mehr versorgen können (aus finanziellen, altersbedingten oder sonstigen Gründen) aufzunehmen und bis an ihr „Lebensende“ unterzubringen, zu versorgen und ihnen falls nötig, medizinische Hilfe zu geben und dafür Sorge tragen, dass die Tiere ein würdevolles, angemessenes Leben leben können.
Über das Aufnehmen von Tieren entscheidet der Vorstand einzeln oder gemeinsam. Tiere die nicht zu den vorhandenen passen (sei dies nun die Verträglichkeit mit den anderen Tieren, aggressives oder hyperaktives Verhalten, o.ä.) können jederzeit abgelehnt werden. Eine Aufnahmepflicht seitens des Vereins besteht nicht, da die Kapazitäten beschränkt sind. Der Verein hat das Recht aufgenommene Tiere jederzeit auch zu vermitteln. Sei dies nun an private Plätze oder öffentliche Institutionen wie Tierheime. Desweiteren sind Futter- und Sachspenden durch den Verein an Bedürftige, mit dem Zweck der Förderung des Tierschutzes gestattet, sofern diese Mittel bzw. Überkapazitäten vorhanden, und deren Spender mit der Weitergabe einverstanden sind.

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein kann an Mitglieder jedoch pauschale Aufwandsentschädigungen zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

 

(2)  Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei

      Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der  Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag kann der Vorstand Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

                                  

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Dies gilt für  Mitglieder, wie auch für Ehrenmitglieder.

(2)  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3)  Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Einrichtung „Et Ställeken“ aktiv zu unterstützen.

(2)  Ehrenmitglieder haben keinerlei Rechte und Pflichten und sind auch nicht stimmberechtigt.

(3)  Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt,  Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

 

(1)  Jedes Mitglied hat einen, im voraus fällig werdenden, jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Es gilt jeweils das Kalenderjahr, die Zahlung hat bis 31.Januar zu erfolgen bzw. bei Neuzugang binnen 4 Wochen ab Aufnahmebestätigung.

(2)  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3)  Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

     Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

(2)  Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

(3)  Den Mitgliedern des Vorstands können Aufwandsentschädigungen und/oder sonstige Vergütungen gezahlt werden. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen und/oder sonstigen Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

(4)  Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB

entsprechend § 8 Abs.(2) und die Führung seiner Geschäfte.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich          der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des    Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder,

e) Ausschluss von Mitgliedern.

 

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

 

(1)   Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Es kann nur ein Mitglied des Vereins zu einem Vorstandsmitglied gewählt werden, welches seit mindestens zwei Jahren aktiv dem Verein angehört, ausgenommen hiervon sind die Gründungsmitglieder.  Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet zeitgleich die Mitgliedschaft im Vorstand. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf  vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2)   Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu wählen.

 

 

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

e) die Auflösung des Vereins,

f)  die Wahl des Protokollführers

 

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)     Mindestens einmal jährlich ist vom 1. Vorsitzenden eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2)     Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3)     Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für Ladung und Tagesordnung gilt Abs. (1).

 

 

 

§ 14 Satzungsänderungen zur Gründung

           

Sollten seitens der Finanzverwaltung oder seitens des Vereinsregisters vor

 Eintragung Satzungsänderungen gefordert werden, so ist der Vorstand zu dieser

 Satzungsänderung berechtigt.

 

 

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Anträge. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden dabei nicht gezählt.

(4)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(5)    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

(1)   Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes. Über die endgültige Verwendung der Mittel kann erst nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt entschieden werden, es soll der Tiernothilfe Moldawien e.V. (VR 200725 AG Nürnberg), Jakob Muffel Str. 16, 90409 Nürnberg zugutekommen.

 

Anbieterkennzeichnung nach § 6 Teledienstgesetz
und § 10 Mediendienstestaatsvertrag 8 (MDStV)

Herausgeber:
Gnadenhof Et Ställeken

Vertreten durch Michaela Sanders-Winnekens




 
 
 
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